Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Diboardi Marketing Support Agentur, nachfolgend Agentur genannt, gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Anbot,
in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung
festgehalten werden.
2.2. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.
2.3. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur
gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
von der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch
Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag
annimmt.
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang
der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die
Agentur dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen
der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt
wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein
Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber
Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung
zu verändern.
3.3. Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung
mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und
mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von
Brandingmaterial etc, sowie den Abschluss von Verträgen mit anderen Fachleuten,
die zur bestmöglichen Projektverwirklichung zur Verfügung stehen.
4.1. Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten
Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung.
Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen. Die Agentur ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines
sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers
dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für
die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber
der Agentur innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.
4.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich
5.1. Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation
keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren
Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese –
in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurückzustellen.
5.2. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur
gestalteten Werbemitteln verwendet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
6.1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen
etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde
erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten
Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen
der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für
die Dauer des Vertrages nutzen.
6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
6.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung
der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
6.4. Für diese Angemessenheit bezeichnend ist grundsätzlich das in
der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe
von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung
der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung
von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle
oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages
ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind – ebenfalls die Zustimmung Agentur notwendig. Dafür stehen der
Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15% zu. Im 2. bzw.
3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel
der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur
jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses
verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw.
schon erbrachter Vorleistungen.
7.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung
des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von der Agentur ausgeschlossen
ist.
7.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien
bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann
zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt wird.
7.4. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen
Abrede nicht gezahlt werden.
8.1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen Kaufmanns.
8.2. Die Haftung von der Agentur richtet sich ausschließlich nach den
schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch
gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das
vereinbarte Honorar beschränkt ist.
8.4. Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche
gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche auch
an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger
Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen
die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt,
derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung
eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen
8.6. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen
ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene
Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann
freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung
der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko
selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die
auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen
den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht
für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten für
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter.
8.7. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der
Agentur somit sämtliche finanzielle oder sonstige Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme
durch einen Dritten entstehen.
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Diese ergeben sich aus der Natur des Geschäfts. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
11.1 Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb
von 7 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in
der Höhe von 8 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.
11.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht
auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch
gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das
vereinbarte Honorar beschränkt ist.
12.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschäden oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.3. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt
die Agentur keinerlei Haftung.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle
sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten,
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich
unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen
nicht berührt.
15.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können
von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Agentur
abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen
der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
IMPRESSUM
DIBOARDI marketing support, Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Horst
Dittrich, Firmensitz: A- 8753 Fohnsdorf, Raiffeisenstr.13, 24h-mobiltel.: +43 699 13101032, Fax: +43 1 505
41 44, Homepage: www.diboardi.com (at, de), E-mail: kontakt@diboardi.com, UID-Nr.:
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