AGB



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Diboardi Marketing Support Agentur, nachfolgend Agentur genannt, gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Anbot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden.
2.2. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.
2.3. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.3. Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Brandingmaterial etc, sowie den Abschluss von Verträgen mit anderen Fachleuten, die zur bestmöglichen Projektverwirklichung zur Verfügung stehen.

4. Event-Leistung und Honorar

4.1. Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.3. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der Agentur innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.
4.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich

5. Präsentation

5.1. Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurückzustellen.
5.2. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwendet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz

6.1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
6.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
6.4. Für diese Angemessenheit bezeichnend ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung Agentur notwendig. Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15% zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

7. Kündigung

7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.
7.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen von der Agentur ausgeschlossen ist.
7.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
7.4. Ferner, wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

8. Haftung

8.1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
8.2. Die Haftung von der Agentur richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
8.4. Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen
8.6. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten für Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
8.7. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle oder sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

9. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

10. Termine

Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Diese ergeben sich aus der Natur des Geschäfts. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

11. Zahlung

11.1 Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.
11.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
12.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.3. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

13. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

14. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

15. Nebenabreden / Schriftform

15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
15.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Agentur abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

 


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